Nachfolgend haben wir Ihnen die wesentlichen Steuer- und Sozialversicherungstermine zusammengestellt.
Wenn Sie Säumnis- und Verspätungszuschläge vermeiden wollen, beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:
Verspätete Abgabe von Steueranmeldungen
Die fünftägige Schonfrist bei verpäteter Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen wurde für alle Voranmelde- bzw. Anmeldezeiträume, die nach dem 31.12.2003 enden, abgeschafft.
Wird ein Abgabetermin nicht eingehalten, kann das Finanzamt im Rahmen einer Ermessens-entscheidung bereits einen Tag nach dem Ende der Abgabefrist einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Verspätete Steuerzahlung
Wird ein Steuerzahlungstermin über die Zahlungsschonfrist hinaus nicht eingehalten, so erhöht sich der zu zahlende Betrag um einen Säumniszuschlag. Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1% des rückständigen Steuerbetrags.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 ist die Zahlungsschonfrist von bisher fünf, auf nunmehr drei Tage herabgesetzt worden. Bei Barzahlung oder Zahlung mit Scheck gibt es keine Schonfrist.
Steuerberatungskanzlei Diringer - Ihre Steuerberatung in Mannheim